§ 49 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

1.

den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a)

dem Bundesminister für Finanzen,

b)

den Finanzämtern, und zwar

dem Finanzamt Österreich und

dem Finanzamt für Großbetriebe und

c)

dem Zollamt Österreich;

2.

dem Amt für Betrugsbekämpfung und

3.

dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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