Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
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