§ 55 BAO Zuständigkeit

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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