Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Soweit von der Möglichkeit gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Abs. 1 abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.Soweit von der Möglichkeit gemäß Absatz eins, Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Absatz eins, abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
(3)Absatz 3Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz außer vom Leiter der Amtshandlung von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass statt der Verwendung von Schallträgern ein Mitschnitt der Wort- und Bildübertragung zulässig ist.Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, braucht eine Niederschrift abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 275, Absatz 7, letzter Satz außer vom Leiter der Amtshandlung von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist Paragraph 87, Absatz 6, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass statt der Verwendung von Schallträgern ein Mitschnitt der Wort- und Bildübertragung zulässig ist.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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