§ 52 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 14 Z 3, BGBl. I Nr. 108/2022)

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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