§ 48i BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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