§ 48a BAO E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (Paragraph 2, Litera b,) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn erEin Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. a)Litera ader Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
    2. b)Litera bden Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. c)Litera cden Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren
    unbefugt offenbart oder verwertet.
  3. (3)Absatz 3Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlichJemand anderer als die im Absatz 2, genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
    1. a)Litera adurch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
    2. b)Litera baus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. c)Litera cdurch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
    anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
  4. (4)Absatz 4Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
    1. a)Litera awenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
    2. b)Litera bwenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,
    3. c)Litera cwenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder
    4. d)Litera dsoweit sie nach § 48b Abs. 2, 3 oder 4 befugt ist.soweit sie nach Paragraph 48 b, Absatz 2,, 3 oder 4 befugt ist.
In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48a BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48a BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

110 Entscheidungen zu § 48a BAO


Entscheidungen zu § 48a BAO


Entscheidungen zu § 48a Abs. 1 BAO


Entscheidungen zu § 48a Abs. 3 BAO


Entscheidungen zu § 48a Abs. 4 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48a BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48a BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 BAO
§ 48b BAO
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung