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(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
1. | den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich: | |||||||||
a) | dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
b) | den Finanzämtern, und zwar | |||||||||
– | dem Finanzamt Österreich und | |||||||||
– | dem Finanzamt für Großbetriebe und | |||||||||
c) | dem Zollamt Österreich; | |||||||||
2. | dem Amt für Betrugsbekämpfung und | |||||||||
3. | dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. |
(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
1. | den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich: | |||||||||
a) | dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
b) | den Finanzämtern, und zwar | |||||||||
– | dem Finanzamt Österreich und | |||||||||
– | dem Finanzamt für Großbetriebe und | |||||||||
c) | dem Zollamt Österreich; | |||||||||
2. | dem Amt für Betrugsbekämpfung und | |||||||||
3. | dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. |