§ 48e BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der InformationDie Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Artikel 14, Absatz eins und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Artikel 13, Absatz 3, oder Artikel 14, Absatz 4, DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Artikel 13, Absatz 4 und Artikel 14, Absatz 5, DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information
      1. a)Litera ajemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder
      2. b)Litera bRückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder
      3. c)Litera cRückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte
      und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder
    2. 2.Ziffer 2die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
    3. 3.Ziffer 3der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder
    4. 4.Ziffer 4im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten
      1. a)Litera azum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder
      2. b)Litera bauf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
      3. c)Litera cim zwingenden öffentlichen Interesse
      der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder
    5. 5.Ziffer 5gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder
    6. 6.Ziffer 6überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.
  2. (2)Absatz 2Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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