(1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
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2. | Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie | |||||||||
3. | die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b | |||||||||
vornehmen. |
(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch
1. | Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie | |||||||||
2. | Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und | |||||||||
3. | Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) | |||||||||
vornehmen. |
(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.
(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
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