§ 48 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (§ 205a) oder der Aussetzung der Einhebung (§ 212a)

1.

nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019 oder

2.

nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,

mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe hat, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:

1.

Die Einigung

a)

in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oder

b)

in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;

2.

Die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oder

3.

das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem

1.

ein Verständigungsverfahren

a)

nach dem EU-BStbG oder

b)

nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich auf einen dieses im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;

2.

ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder

3.

ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG

geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist. Im Fall der Z 1 darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe hat den Bescheid gemäß Abs. 2 von Amts wegen aufzuheben, wenn

1.

ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) oder

2.

es innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,

a)

mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist,

b)

der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder

c)

der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG gewesen ist,

sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 ausgegangen ist.

(5) Ist Abs. 1 nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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