§ 47 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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