Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (Paragraph 32,) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Paragraph 34,) nicht entgegen.
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