Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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