(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) | die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; | |||||||||
b) | Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; | |||||||||
c) | Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. |
1 Kommentar zu § 29 BAO
Kommentar zum § 29 BAO von derleser2012
Verweis bezüglich der Besteuerung! Gem. OECD Richtlinie 162 ist die Betriebsstätte erst mit vollendeten 12 Monaten errichtet. Dies obwohl nach hA 6 Monate eine BS begründen. Des Weiteren ist der Begriff um die Komponente der Person miteinbezogen:"Während der innerstaatlic... mehr lesen...