Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient.
(2)Absatz 2Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a)Litera adie Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
b)Litera bZweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
c)Litera cBauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
Verweis bezüglich der Besteuerung! Gem. OECD Richtlinie 162 ist die Betriebsstätte erst mit vollendeten 12 Monaten errichtet. Dies obwohl nach hA 6 Monate eine BS begründen. Des Weiteren ist der Begriff um die Komponente der Person miteinbezogen:"Während der innerstaatlic...
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1 Kommentar zu § 29 BAO
Kommentar zum § 29 BAO von derleser2012
Verweis bezüglich der Besteuerung! Gem. OECD Richtlinie 162 ist die Betriebsstätte erst mit vollendeten 12 Monaten errichtet. Dies obwohl nach hA 6 Monate eine BS begründen. Des Weiteren ist der Begriff um die Komponente der Person miteinbezogen:"Während der innerstaatlic... mehr lesen...