§ 14 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber

a)

für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b)

für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157f IO).

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 14 BAO


Kommentar zum § 14 BAO von Dr. Marlon POSSARD

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Haftung iRd behördlichen Begleitung bei der Übertragung von Unternehmen innerhalb des Familienverbandes (Umsetzung des sog „Grace-Period-Gesetzes“ ab 01.12.2024 iZm § 153h ff BAO)

Der österreichische Gesetzgeber etablierte neue Bestimmungen hinsichtlich der Begleitung der Übertragung von Unternehmen, sofern eine solche Betriebsübergabe innerhalb des Familienverbandes durchgeführt wird (BGBl. I 2024/56[1] vom 5. Juni 2024). Das sog „Grace-Period-Ge... mehr lesen...

§ 14 BAO | 1. Version | 175 Aufrufe | 14.09.24

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