(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
1. | der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
4. | die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; | |||||||||
6. | der eingetragene Partner. |
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
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