§ 25 BAO 5. Angehörige.

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. 3.Ziffer 3die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. 4.Ziffer 4die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. 5.Ziffer 5Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. 6.Ziffer 6der eingetragene Partner.
  2. (2)Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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