§ 27a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür ein Rechtsgebilde, das
    1. 1.Ziffer einsseinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
    2. 2.Ziffer 2einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
    3. 3.Ziffer 3nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,
    gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Abs. 1, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Abs. 1 Z 3) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Absatz eins,, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 3,) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27a BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27a BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27a BAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27a BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27a BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 BAO
§ 28 BAO