Art. 52 B-L-VG Unvereinbarkeiten

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.1996 bis 31.12.9999
Artikel 52

Unvereinbarkeiten

(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.

(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.

(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

Stand vor dem 25.01.1996

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.01.1996
Artikel 52

Unvereinbarkeiten

(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.

(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.

(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

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