Art. 51 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestensund drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.

Stand vor dem 16.02.2020

In Kraft vom 09.07.2015 bis 16.02.2020

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestensund drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.

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