Art. 42a B-L-VG Hauptausschuß

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
Artikel 42a

Hauptausschuß

(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).

(2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, dem Obmann-deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Solte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

(3) Für die Obfrau oder den Obmann, den Obmann-deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der HauptausschußHauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.

(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 26.01.1996 bis 25.07.2005
Artikel 42a

Hauptausschuß

(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).

(2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, dem Obmann-deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. Solte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

(3) Für die Obfrau oder den Obmann, den Obmann-deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der HauptausschußHauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer.

(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.

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