Gesamte Rechtsvorschrift B-COVID-19

Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

B-COVID-19
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Stand der Gesetzesgebung: 15.10.2020
Gesetz vom 16. April 2020 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

LGBl. Nr. 25/2020 (XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)

Artikel

Art. 1 B-COVID-19


„(4) In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Abs. 2 und 3 über begründetes Ersuchen der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle einmalig verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Katastrophenfall oder vergleichbare Ereignisse bestehen, die die Aufrechterhaltung des regulären Dienstbetriebes der geprüften Stelle maßgeblich erschweren und die von der geprüften Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf Grund eines solchen Ausnahmefalls hat innerhalb der ursprünglich gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Liegt der Ausnahmefall nicht mehr vor, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr gestellt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes entscheidet über die Verlängerung der Frist. Auch eine solcherart verlängerte Frist hat angemessen zu sein. Der Lauf der verlängerten Frist beginnt mit jenem Tag, der auf das Ende der Frist gemäß Abs. 2 und 3 folgt.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Fristen nach Abs. 7 werden mit 16. März 2020 für die Dauer von drei Monaten gehemmt.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. §7 Abs.4 und §8 Abs.8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 2 B-COVID-19


„(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 3 B-COVID-19


„§ 33a

Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19“

2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33aSonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 4 B-COVID-19


„(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 5 B-COVID-19


„7.

Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden.“

2. § 28 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten:

„5.

Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und

6.

Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.“

3. Nach § 34 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die in Abs. 1 mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“

4. Nach § 34 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die in Abs. 2 mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 34 Abs. 1a und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. 6 B-COVID-19


„(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. 7 B-COVID-19


„(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

1.

mindestens alle drei Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;

2.

alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

3.

jährlich bei

a)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

c)

bei Blockheizkraftwerken.

Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen.“

3. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

1.

spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:

a)

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und

c)

Blockheizkraftwerke.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten Brennstoffen befeuert werden, müssen bei Überprüfungen nachweisen, dass mindestens die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.

2.

alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;

3.

jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung über 20 MW.

Die umfassende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“

4. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“

5. Dem § 54 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz, § 36 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.“

6. Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. 8 B-COVID-19


„(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.“

3. In § 19 Abs. 4 wird das Zitat „1. Feber“ durch das Zitat „1. Juli“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vorstand bis 1. Feber des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres und für das nächste Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen.“

5. Der bisherige Wortlaut des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 15. Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft“

Art. 9 B-COVID-19


(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

2. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 10 B-COVID-19


„(3) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.“

3. In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.

4. § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer 8 Tage abzuhalten.“

5. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“

6. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.“

7. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“

8. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.“

9. Dem § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. 11 B-COVID-19


„(11) § 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 12 B-COVID-19


„(4) Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. “

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 13 B-COVID-19


„(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 14 B-COVID-19


(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sowie die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, anzuwenden sind, werden alle materiell-rechtlichen Fristen sowie alle Fristen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit vor dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen.

(2) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die in den § 4 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 9, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, angeführten Fristen sowie die im § 8 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, angeführte Frist.

(3) Die Behörde gemäß Abs. 1 kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(4) Nach Abs. 3 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer oder eines Verfahrensbeteiligten dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

§ 2Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Art. 15 B-COVID-19


„(6) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(7) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 16 B-COVID-19


„§ 23a

Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19“

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23aSonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Elektrizitätsbehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

3. Dem § 69 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 17 B-COVID-19


„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“

2. Nach § 6 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Wenn die Wahl der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten aus allgemeigesundheitlichen Gründen (Epidemie oder Pandemie) oder sonstigen wichtigen Gründen (Katastrophe, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände) nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 durchgeführt werden kann, hat die Wahl innerhalb von neun Monaten nach der Landtagswahl stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse weiterhin an, sodass die Wahl auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Wahl um jeweils drei Monate.

(6b) Die Funktionsperiode der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“

3. In § 7 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

4. § 7 lautet:

„§ 7Landesjugendforum

Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Dieses beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufnahme von Kinder- und Jugendorganisationen, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und zu Gesetzen und Verordnungen, die die Jugendarbeit betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Das Landesjugendforum ist weiters berechtigt, gemeinsame Anliegen aufzugreifen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. 18 B-COVID-19


„(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 19 B-COVID-19


„(10a) Sitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 20 B-COVID-19


„(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

2. Die Überschrift des § 9 lautet:

„Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 21 B-COVID-19


„5a. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 80a

Sonderbestimmungen für Krisensituationen“

2. Der den § 2 Z 6 beendende Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt:

„7.

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“

3. Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt:

„5a. HauptstückSonderbestimmungen für Krisensituationen§ 80aSonderbestimmungen für Krisensituationen

(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“

4. Dem § 86 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.“

Art. 22 B-COVID-19


„§ 7a

Ausnahmebestimmung “

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„§ 7aAusnahmebestimmung

Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 23 B-COVID-19


„(10) Sitzungen der Förderkommission können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(11) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Förderkommission zu berichten.“

5. Nach Artikel V wird folgender Artikel VI angefügt:

„Artikel VI

§ 7 Abs. 3, 4, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 24 B-COVID-19


„(3a) Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(3b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“

2. Dem§ 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 25 B-COVID-19


„(5) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 26 B-COVID-19


„§ 34a

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“

2. Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(5b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“

3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34aBestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“

4. Im § 37 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5.

Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21.“

5. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;

2.

§ 29i Abs. 5a und 5b treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 27 B-COVID-19


„§ 39b

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“

2. Nach § 24 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

„(4b) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(4c) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“

3. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

„§ 39bBestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“

4. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;

2.

§ 24 Abs. 4b und 4c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 28 B-COVID-19


(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“

2. Im § 20 erhält der zweite Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 29 B-COVID-19


„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. 30 B-COVID-19


„17a. Abschnitt
Fristenhemmung durch COVID-19

§ 138a

Fristenhemmung“

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

3. Nach § 38 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

4. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

5. Nach dem 17. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

17a. AbschnittFristenhemmung durch COVID-19§ 138aFristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

6. § 144 lautet:

„§ 144Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6, § 38 Abs. 4a, § 61 Abs. 3 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Art. 31 B-COVID-19


„5b. Abschnitt
Fristenhemmung durch COVID-19

§ 112b

Fristenhemmung“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

3. Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 42 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

4. Nach dem 5a. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

5b. AbschnittFristenhemmung durch COVID-19§ 112bFristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

5. Dem § 129 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 6, § 56 Abs. 3 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs. 6 und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 56 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Art. 32 B-COVID-19


„§ 37a

Telearbeit“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:

„3. Abschnitt
Fristenhemmung durch COVID-19

§ 179a

Fristenhemmung“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37aTelearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1.

sich die oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Beamten der Dienststelle und den Telearbeit verrichtenden Beamten,

3.

die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und

4.

die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder

b)

die oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder

c)

die oder der Beamte wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d)

strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder

2.

durch Erklärung der oder des Beamten.

(5) Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

4. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

5. Dem § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“

6. Im 2. Hauptstück wird nach dem 2. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:

„3. AbschnittFristenhemmung durch COVID-19§ 179aFristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

7. Dem § 199 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 37a, 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 37a und der 3. bschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Art. 33 B-COVID-19


„§ 29a

Telearbeit“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 157n folgender Eintrag eingefügt:

„IXa. HAUPTSTÜCK
Fristenhemmung durch COVID-19

§ 157o

Fristenhemmung“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29aTelearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1.

sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und den Telearbeit verrichtenden Bediensteten,

3.

die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und

4.

die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder

b)

die oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder

c)

die oder der Bedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d)

strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder

2.

durch Erklärung der oder des Bediensteten.

(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

4. Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

5. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 33 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

6. Nach dem IX. Hauptstück wird folgendes Hauptstück eingefügt:

IXa. HAUPTSTÜCKFristenhemmung durch COVID-19§ 157oFristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

7. Dem § 162 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 29a, 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 sowie das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a und das IXa. Hauptstück treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30.April 2021 außer Kraft.“

Art. 34 B-COVID-19


„(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 35 B-COVID-19


„(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“

2. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Art. 36 B-COVID-19


„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“

2. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.

3. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);“

4. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie (B-COVID-19) Fundstelle


Artikel 1

Änderung des Burgenländischen Landes-Rechnungshof-Gesetzes

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Artikel 4

Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014

Artikel 6

Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

Artikel 9

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes

Artikel 10

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Artikel 11

Änderung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017

Artikel 12

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007

Artikel 13

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019

Artikel 14

Gesetz über Maßnahmen zu COVID-19 in Verfahren der Raumplanung im Burgenland

Artikel 15

Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Artikel 16

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Artikel 17

Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007

Artikel 18

Änderung des Bgld. Sportgesetzes

Artikel 19

Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002

Artikel 21

Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000

Artikel 22

Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes

Artikel 23

Änderung des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994

Artikel 24

Änderung des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001

Artikel 25

Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 27

Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 28

Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Artikel 29

Änderung des Objektivierungsgesetzes

Artikel 30

Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

Artikel 31

Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

Artikel 32

Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

Artikel 33

Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Artikel 34

Änderung des Burgenländischen Landessanitätsratsgesetzes 2005

Artikel 35

Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Artikel 36

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

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