„§ 7a | Ausnahmebestimmung “ |
2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„§ 7aAusnahmebestimmungIm Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
0 Kommentare zu Art. 22 B-COVID-19