Art. 22 B-COVID-19

B-COVID-19 - Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

„§ 7a

Ausnahmebestimmung “

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„§ 7aAusnahmebestimmung

Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

In Kraft seit 17.04.2020 bis 31.12.9999
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