„(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. | mindestens alle drei Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW; | |||||||||
2. | alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden; | |||||||||
3. | jährlich bei | |||||||||
a) | Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
b) | bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und | |||||||||
c) | bei Blockheizkraftwerken. | |||||||||
Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen.“ |
3. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. | spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für: | |||||||||
a) | Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
b) | Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und | |||||||||
c) | Blockheizkraftwerke. | |||||||||
Die Betreiberinnen und Betreiber von Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten Brennstoffen befeuert werden, müssen bei Überprüfungen nachweisen, dass mindestens die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden. | ||||||||||
2. | alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW; | |||||||||
3. | jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung über 20 MW. | |||||||||
Die umfassende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“ |
4. § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“
5. Dem § 54 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz, § 36 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.“
6. Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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