„5a. Hauptstück | |
§ 80a | Sonderbestimmungen für Krisensituationen“ |
2. Der den § 2 Z 6 beendende Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. | medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“ |
3. Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt:
„5a. HauptstückSonderbestimmungen für Krisensituationen§ 80aSonderbestimmungen für Krisensituationen(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“
4. Dem § 86 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.“
0 Kommentare zu Art. 21 B-COVID-19