„7. | Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden.“ |
2. § 28 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten:
„5. | Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und | |||||||||
6. | Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.“ |
3. Nach § 34 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die in Abs. 1 mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“
4. Nach § 34 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die in Abs. 2 mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“
5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 34 Abs. 1a und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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