„(4) In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Abs. 2 und 3 über begründetes Ersuchen der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle einmalig verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Katastrophenfall oder vergleichbare Ereignisse bestehen, die die Aufrechterhaltung des regulären Dienstbetriebes der geprüften Stelle maßgeblich erschweren und die von der geprüften Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf Grund eines solchen Ausnahmefalls hat innerhalb der ursprünglich gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Liegt der Ausnahmefall nicht mehr vor, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr gestellt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes entscheidet über die Verlängerung der Frist. Auch eine solcherart verlängerte Frist hat angemessen zu sein. Der Lauf der verlängerten Frist beginnt mit jenem Tag, der auf das Ende der Frist gemäß Abs. 2 und 3 folgt.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Fristen nach Abs. 7 werden mit 16. März 2020 für die Dauer von drei Monaten gehemmt.“
3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. §7 Abs.4 und §8 Abs.8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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