„(3) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.“
3. In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
4. § 49 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer 8 Tage abzuhalten.“
5. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“
6. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.“
7. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“
8. § 57 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.“
9. Dem § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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