Art. 14 B-COVID-19

B-COVID-19 - Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sowie die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, anzuwenden sind, werden alle materiell-rechtlichen Fristen sowie alle Fristen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit vor dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen.

(2) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die in den § 4 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 9, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, angeführten Fristen sowie die im § 8 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, angeführte Frist.

(3) Die Behörde gemäß Abs. 1 kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(4) Nach Abs. 3 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer oder eines Verfahrensbeteiligten dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

§ 2Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

In Kraft seit 17.04.2020 bis 31.12.9999
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