Art. 36 B-COVID-19

B-COVID-19 - Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“

2. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.

3. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);“

4. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

In Kraft seit 17.04.2020 bis 31.12.9999
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