„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“
2. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.
3. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. | zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);“ |
4. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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