„(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“
2. Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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