„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
2. Nach § 6 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Wenn die Wahl der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten aus allgemeigesundheitlichen Gründen (Epidemie oder Pandemie) oder sonstigen wichtigen Gründen (Katastrophe, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände) nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 durchgeführt werden kann, hat die Wahl innerhalb von neun Monaten nach der Landtagswahl stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse weiterhin an, sodass die Wahl auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Wahl um jeweils drei Monate.
(6b) Die Funktionsperiode der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“
3. In § 7 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
4. § 7 lautet:
„§ 7LandesjugendforumDie burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Dieses beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufnahme von Kinder- und Jugendorganisationen, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und zu Gesetzen und Verordnungen, die die Jugendarbeit betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Das Landesjugendforum ist weiters berechtigt, gemeinsame Anliegen aufzugreifen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.“
5. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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