„(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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