§ 6 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 6,

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

  1. 1.Ziffer einsnur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
  2. 2.Ziffer 2Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
Paragraph 6,

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

  1. 1.Ziffer einsnur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
  2. 2.Ziffer 2Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten