Rechtssatz: Die Anfechtung des Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG unterliegt demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen. Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Entscheidungstexte 1 Ob 145/97y Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 O... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des § 59 Abs 1 AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden. Entscheidungstexte 1 Ob 145/97y Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 145/97y mehr lesen...
Rechtssatz: Durch Unterlassung der Anfechtung eines Ausspruchs gemäß § 64 Abs 2 AVG wird die Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG verletzt. Entscheidungstexte 1 Ob 145/97y Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 145/97y mehr lesen...
Norm: AVG §64 Abs2AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Ist ein Bescheid, nach dessen Inhalt das in Frage stehende Verhalten eine Verwaltungsübertretung bildete, behoben worden, so ist er im Rahmen bereits anhängiger oder erst anhängig gemachter Verfahren, selbst wenn das zu beurteilende Verhalten noch vor der Entscheidung der höheren Instanz gesetzt wurde, als nie erlassen zu betrachten; dennoch ergangene Strafverfügungen (bzw Straferkenntnisse oder sonsti... mehr lesen...
Norm: AVG §64 Abs2AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Ein in der Unterinstanz ergangener Bescheid ist für die Zukunft, soweit sich aber behördliche Maßnahmen auf den Zeitraum des Berufungsverfahrens beziehen, auch für diesen schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigt, wenn die Rechtsmittelbehörde der Berufung folge gibt und den bekämpften Bescheid behebt. Dieser gehört unter Einschluß akzessorischer Vorkehrungen, etwa des Ausspruchs nach § 64... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112 CABGB §1118AVG §64 Abs2ZPO §190 C1
Rechtssatz: Das Gericht ist der Prüfung, ob Einsturzgefahr besteht oder ob das Gebäude wegen seines baufälligen Zustandes abbruchreif ist, nur dann enthoben, wenn der Verwaltungsbescheid rechtskräftig ist. Daß im Bescheid einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, vermag die mangelnde Rechtskraft nicht zu ersetzen. Ebenso ist es für die Frage der... mehr lesen...