Mit Bescheid vom 7. September 1992 trug die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, (im folgenden JG) auf, im gesamten Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd A-West a) das in der Abschußplanung 1992/93 vorgeschriebene bzw. bewilligte Schalenwild auch während der Nachtzeit zu erlegen und b) das in der Abschußplanung 1992/93 vorgeschriebene bzw. bewilligte Schalenwild bis 15. Jänner 1993 zu erlegen und c) zusätzlich zum bestehend... mehr lesen...
Index: L65007 Jagd Wild Tirol40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 Abs5;JagdG Tir 1983 §52 Abs1;JagdG Tir 1983 §52 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/17 92/03/0045 1 Stammrechtssatz Für die Rechtmäßigkeit der Vorkehrung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und § 52 Abs 2 Tir JagdG kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgetretenen Wildschäden an. Es ist nicht entscheidend, ob... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 16. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes als Veranlasser bestimmter baulicher Maßnahmen im Mittelteil des Objektes auf Bauparzelle nn1, KG L, aufgetragen, diese bis 28. Februar 1990 zu beseitigen und den ursprünglich bewilligten Zustand wieder herzustellen. Des weiteren wurde in diesem Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer nachträglichen baubeh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §62 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/06/0151 E 11. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz Ein mündlich verkündeter Bescheid erlangt erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Wirksamkeit. (Hinweis auf E vom 30.9.1985, 85/10/0051) Schlagworte Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen ... mehr lesen...
Mit Teilbescheid vom 1. Oktober 1991 trug die Bezirkshauptmannschaft "gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, den Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd B zur Hintanhaltung von (waldgefährdenden) Wildschäden auf: 1. sämtliches im Bereich des B Berges einstehende Gamswild ohne Einhaltung der Abschußrichtlinien nach der 2. Durchführungs-Verordnung zum Tiroler J... mehr lesen...
Index: L65000 Jagd WildL65007 Jagd Wild Tirol40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 Abs5;JagdG Tir 1983 §51 Abs1;JagdG Tir 1983 §51 Abs2;JagdRallg;
Rechtssatz: Für die Rechtmäßigkeit der Vorkehrung von Maßnahmen gem § 52 Abs 1 und § 52 Abs 2 Tir JagdG kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgetretenen Wildschäden an. Es ist nicht entscheidend, ob diese Wildschäden gegenüber einer frühere... mehr lesen...