§ 81 AußWG 2011 Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseinem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,einem Verbot gemäß Paragraph 41, zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,eine in Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
    3. 3.Ziffer 3eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    4. 4.Ziffer 4einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    5. 5.Ziffer 5für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,für die in Ziffer 2, genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 43, erschleicht,
    6. 6.Ziffer 6gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
    7. 7.Ziffer 7die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 54, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    8. 8.Ziffer 8den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oderden Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
    9. 9.Ziffer 9durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Ziffer eins, oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. 1.Ziffer einsgewerbsmäßig, oder
    2. 2.Ziffer 2durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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