(1) Wer
1. | einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt, | |||||||||
2. | eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt, | |||||||||
3. | eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, | |||||||||
4. | einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt, | |||||||||
5. | für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht, | |||||||||
6. | gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt, | |||||||||
7. | die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, | |||||||||
8. | den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder | |||||||||
9. | durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht, | |||||||||
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. |
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
1. | gewerbsmäßig, oder | |||||||||
2. | durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts | |||||||||
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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