(1) Wer durch eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
1. | gewerbsmäßig, oder | |||||||||
2. | durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts | |||||||||
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(3) Wer fahrlässig eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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