(1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
(3) Mitglieder des Beirates sind:
1. | zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und | |||||||||
2. | je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und | |||||||||
3. | ein Vertreter der Länder. |
(4) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Abs. 3 Z 3 genannte Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Landeshauptleute vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(8) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
(9) Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
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