Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 7 und 64 Abs. 1 bis 4 anzuwenden. § 65 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.Für die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 7 und 64 Absatz eins bis 4 anzuwenden. Paragraph 65, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.
(2)Absatz 2Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:
1.Ziffer einsDaten über Mengen und Preise der ein- oder ausgeführten Waren und
2.Ziffer 2Daten über das Ausmaß der Ausnutzung von Kontingenten.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 AußWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 AußWG 2011