§ 75 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c gelten die §§ 52 und 53 Abs. 1 und 3.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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