§ 65 AußWG 2011 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

1.

die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,

2.

die Menge und der Wert dieser Güter,

3.

im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,

4.

Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,

5.

der oder die Vertragspartner,

6.

der Empfänger der Güter,

7.

die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und

8.

Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.

(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:

1.

Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,

2.

alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und

3.

genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.

(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 25.02.2013

(1) Wer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

1.

die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,

2.

die Menge und der Wert dieser Güter,

3.

im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,

4.

Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,

5.

der oder die Vertragspartner,

6.

der Empfänger der Güter,

7.

die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und

8.

Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.

(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:

1.

Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,

2.

alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und

3.

genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.

(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.

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