Norm: AußStrG §79 Abs2AußStrG §107 Abs3
Rechtssatz: Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in § 79 Abs 2 AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt wird, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach § 107 Abs 3 AußStrG ergangenen Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden. Im Hinblick auf den Charakter des Verweises als Beugemittel zur Erzwingung eines dem rechtskräftigen gerich... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1
Rechtssatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Verhängung der Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 354 und 355 EO zu folgen, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpfli... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss. Entscheidungstexte 10 Ob 46/08z Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z Veröff: SZ 2008/135 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §178 FAußStrG 2005 §79 Abs2AußStrG 2005 §110
Rechtssatz: Die Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 ABGB sind mit gerichtlicher Verfügung zu bestimmen und mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchzusetzen. Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss die Informationsverpflichtung näher konkretisiert werden. Entscheidungstexte 3 Ob 147/08a Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213AußStrG 2005 §79 Abs2
Rechtssatz: Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsge... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §78AußStrG §79 Abs2AußStrG §145AußStrG §179 Abs2AußStrG 2005 §153 Abs1AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben B... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1AußStrG 2005 §79 Abs2AußStrG 2005 §110 Abs2
Rechtssatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Inter... mehr lesen...