Norm: AußStrG §78 AAußStrG §79ZPO §235 B
Rechtssatz: Die Vertretungsmacht des für die ruhende Verlassenschaft bestellten Nachlaßkurators erlischt mit dem Eintritt der (durch die Einantwortung bewirkten) Gesamtrechtsnachfolge und wirkt selbst dann nicht für die eingeantworteten Erben fort, wenn seine Abberufung durch Beschluß des Abhandlungsgerichtes unterlieben ist, denn die Beendigung der Vertretungsmacht des Nachlaßkurators ist nur eine der R... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG 2005 §79AußStrG 2005 §110 Abs1AußStrG 2005 §110 Abs2
Rechtssatz: Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss. Entscheidungstexte ... mehr lesen...