Norm: AußStrG 2005 §62 Abs3JN §58 Abs1
Rechtssatz: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. (So schon 6 Ob 126/07h, 10 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1aZPO §528 Abs2 Z2aAußStrG 2005 §62 Abs3AußStrG 2005 §63 Abs1AußStrG 2005 §63 Abs2ZPO §84
Rechtssatz: Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs3JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 223/99s Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 223/99s 9 Ob 32/00x Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 O... mehr lesen...
Norm: ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 JZPO WGN 1997 §502 Abs3 LZPO WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §63 Abs4
Rechtssatz: Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 Z... mehr lesen...