§ 87 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in

Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

1.

im Bereichin der Post- und TelegraphenverwaltungTelekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie

2.

in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,

den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.09.1991 bis 30.04.1996

Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in

Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

1.

im Bereichin der Post- und TelegraphenverwaltungTelekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie

2.

in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,

den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten