§ 21 AusG Zuständigkeit

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

Abschnitt VIII

Besetzung von Planstellen

(Anm.: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 665/1989)

§ 21. (1) Planstellen,Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgendurchzuführen.

(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:

1.

bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,

2.

bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen,

3.

bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).

Streben die in den Z 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Z 2, 3 oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Z 1 dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.

(3) Alle Bewerber,Der Leiter oder die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllenLeiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehenZweckmäßigkeit und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.Kostenersparnis

(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.

(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

1.

die Ausschreibung oder

2.

das Aufnahmeverfahren oder

3.

sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.

Stand vor dem 31.08.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.08.1991

Abschnitt VIII

Besetzung von Planstellen

(Anm.: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 665/1989)

§ 21. (1) Planstellen,Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgendurchzuführen.

(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:

1.

bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,

2.

bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen,

3.

bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).

Streben die in den Z 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Z 2, 3 oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Z 1 dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.

(3) Alle Bewerber,Der Leiter oder die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllenLeiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehenZweckmäßigkeit und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.Kostenersparnis

(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.

(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

1.

die Ausschreibung oder

2.

das Aufnahmeverfahren oder

3.

sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.

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