§ 21 AusG Zuständigkeit

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
Paragraph 21, (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:Eine Ausschreibung nach Absatz eins, ist nicht durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsbei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,
    2. 2.Ziffer 2bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen,bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes römisch II unterliegen,
    3. 3.Ziffer 3bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG,bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
    4. 4.Ziffer 4bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).
    Streben die in den Z 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Z 2, 3 oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Z 1 dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.Streben die in den Ziffer 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Ziffer 2,, 3 oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Ziffer eins, dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.
  2. (3)Absatz 3Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.
  3. (4)Absatz 4Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
  4. (5)Absatz 5Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.
  5. (6)Absatz 6Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
  6. (1)Absatz einsDie Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
  7. (2)Absatz 2Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung oder
    2. 2.Ziffer 2das Aufnahmeverfahren oder
    3. 3.Ziffer 3sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.

Stand vor dem 31.08.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.08.1991
Paragraph 21, (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:Eine Ausschreibung nach Absatz eins, ist nicht durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsbei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,
    2. 2.Ziffer 2bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen,bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes römisch II unterliegen,
    3. 3.Ziffer 3bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG,bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
    4. 4.Ziffer 4bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).
    Streben die in den Z 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Z 2, 3 oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Z 1 dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.Streben die in den Ziffer 3 und 4 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Ziffer 2,, 3 oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Ziffer eins, dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.
  2. (3)Absatz 3Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.
  3. (4)Absatz 4Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
  4. (5)Absatz 5Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.
  5. (6)Absatz 6Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
  6. (1)Absatz einsDie Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
  7. (2)Absatz 2Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung oder
    2. 2.Ziffer 2das Aufnahmeverfahren oder
    3. 3.Ziffer 3sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.

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