Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Abschnitt VIII
Besetzung von Planstellen
(Anm.: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 665/1989)
§ 21. (1) Planstellen,Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgendurchzuführen.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Alle Bewerber,Der Leiter oder die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllenLeiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehenZweckmäßigkeit und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.Kostenersparnis
(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.
(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
1. | die Ausschreibung oder | |||||||||
2. | das Aufnahmeverfahren oder | |||||||||
3. | sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen. |
Abschnitt VIII
Besetzung von Planstellen
(Anm.: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 665/1989)
§ 21. (1) Planstellen,Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgendurchzuführen.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Alle Bewerber,Der Leiter oder die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllenLeiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehenZweckmäßigkeit und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.Kostenersparnis
(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.
(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
1. | die Ausschreibung oder | |||||||||
2. | das Aufnahmeverfahren oder | |||||||||
3. | sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen. |