§ 778 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

Die §§ 742a samt Überschrift sowie 742c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.11.2022 bis 29.12.2022

Die §§ 742a samt Überschrift sowie 742c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft.

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