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Die §§ 742a samt Überschrift sowie 742c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft.
Die §§ 742a samt Überschrift sowie 742c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft.