§ 32 AStV

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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