§ 30 AStV Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und
    2. 2.Ziffer 2diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. 2.Ziffer 2jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und
    3. 3.Ziffer 3die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die in Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:Nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2;
    3. 3.Ziffer 3den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4;
    4. 4.Ziffer 4die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5;
    5. 5.Ziffer 5die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3;
    6. 6.Ziffer 6die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4;
    7. 7.Ziffer 7die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,
    8. 8.Ziffer 8die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
    1. 1.Ziffer einsEs ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht.
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Absatz 4, Ziffer 2, angeführte Ausnahme.
    4. 4.Ziffer 4Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Ausnahmen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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