Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5a ASGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a ASGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5a ASGG